Artikel 33 [Staatsbürgerliche Rechte] – Grundgesetz für je(n)
33ggArt. 33 GG sieht das Prinzip der Bestenauslese aus Grundstein der Vergabe öffentlicher Ämter vor. Diese Regelung kann auch durch Motive vermeintlicherrt9164a-33gg & -> & RT9164A-33GG &